Schlagwort: Billigkeit
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Nutzungsentschädigung in Ehesachen
Die rechtlichen Grundlagen für eine Nutzung in Ehesachen richten sich bis zur Rechtskraft der Scheidung nach §§ 111, Nr. 5, 200 Nr. 1 FamFG.
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Verfahrenkosten bei Vaterschaftsverfahren
Bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen,
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Unterhalt
Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an,