Schlagwort: Arbeitsgericht Köln
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Altweiber bis Aschermittwoch ist „Karnevalszeit“
Als „Karnevalszeit“ gilt in den Hochburgen des Karnevals die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Das Arbeitsgericht Köln hat am 11.01.2019 entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
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Einschlafen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund
Das ArbG Köln hatte am 19.11.2014 über die Kündigungsschutzklage einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft zu entschieden,