Einschlafen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Das ArbG Köln hatte am 19.11.2014 über die Kündigungsschutzklage einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft zu entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Stewardess ist während der Arbeitzeit in einem Zugabteil eingeschlafen und hatte erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

Arbeitsgericht Köln, Urt. vom 19.11.2014 – 7 Ca 2114/14

Quelle:
Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.


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