Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem vollen mutmaßlichem Hauptsachestreitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei das Interesse des Antragsstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ( BGH NJW 2004, 3488; OLG Stuttgart MDR 2009,234 ).
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache bereits anhängig, dann entspricht der Wert des Beweisverfahrens dem Wert des Hauptsacheverfahrens.
Ist das selbständige Beweisverfahren einem Hauptsacheverfahren vorgeschaltet – sog. isoliertes Beweisverfahren – dann entspricht der Verfahrenswert in der Regel ebenfalls dem Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens, es können sich jedoch mitunter Umstände ergeben, die eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen. Denn mancher Antragsteller, der seinen Antrag auf die Feststellung eines Zustandes einer Sache beschränkt, will sich erst durch die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahren schlüssig werden, ob und welche Ansprüche er geltend machen wird, Regelmäßig wird sich jedoch aus der Antragstellung oder aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben, welche Ansprüche eines Hauptsacheverfahrens durch das selbständige Beweisverfahren vorbereitet bzw. die Durchsetzung welcher Ansprüche durch die Beweiserhebung gesichert werden sollen. Lässt sich dieses feststellen, dann entspricht der Wert dieser Hauptsache dem Wert des selbständigen Beweisverfahrens.
Sind Gegenstand des Hauptsacheanspruches, dessen Beweisgrundlagen gesichert werden sollen, wie hier, die Kosten für die Beseitigung von Mängeln, dann sind, so weit die Mängel von dem Sachverständigen bestätigt werden, die von diesem ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu Grunde zu legen.
Bestätigt der Sachverständige lediglich einen Teil der behaupteten Mängel, dann ist im Rahmen der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, inwieweit höhere Mängelbeseitigungskosten angefallen wären, wenn die Behauptungen des Antragstellers zu den nicht festgestellten Mängeln zutreffend gewesen wären. Entscheidend sind jedoch nicht die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers.
Der Kostenaufwand zur Beseitigung der behaupteten Mängel ist vielmehr nach objektiven Kriterien zu schätzen und anschließend den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten hinzuzurechnen (BGH, NJW 2004, 3488; OLG Naumburg, IBR 2003, 646; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2006, 1W9/06; OLG Hamm, BauR 2005, 142; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2006, 7 W 11/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2006, 2 W 62/06, jeweils zitiert nach juris).
Das Gericht ist gehalten, den „wahren“ Streitwert zu bemessen und muss sich dabei an dem vom Gutachter festgestellten Mängelbeseitigungsaufwand orientieren und gegebenenfalls hypothetische weitere Kosten, für die nicht festgestellten, jedoch behaupteten Mängel hinzurechnen. Bei diesen zusätzlichen Kosten können die Angaben der Parteien ein Indiz für den Kostenaufwand bilden. Es sind auch sonstige Umstände, mögen sie aus Erfahrungswerten resultieren oder sich aus dem Sachverständigengutachten ableiten lassen, zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2001 -5W8/01 -, juris).
Landgericht Düsseldorf, Beschluß vom 13.1.2015 – 5 OH 6/11