Wahl des Landesrecht im Scheidungsverfahren

Internationale Paare werden im Scheidungsfall bald gemeinsam entscheiden können, welches Landesrecht im Scheidungsverfahren zum Tragen kommt. Dies sehen neue EU-Bestimmungen vor, die am 15.12.2010 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurden. Die Justizminister der EU haben den Bestimmungen bereits zugestimmt.
Die neuen Bestimmungen würden es beispielsweise einem deutsch-spanischen Paar mit Wohnsitz in Frankreich ermöglichen, sich für das Scheidungsverfahren entweder auf spanisches, deutsches oder französisches Recht zu einigen. Die neuen Bestimmungen werden in 18 Monaten in Kraft treten.
Die neue Verordnung fand Zustimmung im Rahmen der so genannten verstärkten Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Zum jetzigen Zeitpunkt nehmen daran 14 Mitgliedstaaten teil: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. Andere Mitgliedstaaten können der Neuregelung jederzeit beitreten.

Internationale Paare (beispielsweise Paare mit unterschiedlichen Nationalitäten, getrennt lebende Paare in verschiedenen EU-Ländern oder Paare, die nicht in ihrem Heimatland leben) werden demnach im Trennungsfall die Wahl haben, welches Scheidungsrecht angewandt werden soll. Voraussetzung ist, dass es das Recht eines Landes ist, zu dem die Ehepartner eine enge Bindung haben (wie etwa ein ständiger Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit). Die neue Regelung klärt auch, welches Recht zum Tragen kommt, wenn sich die Ehegatten nicht auf ein anzuwendendes Recht einigen können.

Ziel der neuen Bestimmungen ist es, einen „Wettlauf auf die Gerichte“ zu verhindern und gleichzeitig den Ehepartner zu schützen, der durch dieses Verfahren in eine schwächere Position gerückt ist. Dennoch könne ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet werden, einen Akt als Ehe anzuerkennen, der durch das Gesetz dieses Staates nicht als Ehe betrachtet werde, selbst nicht für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens, unterstrich der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Tadeusz Zwiefka (EVP, Polen).

Ebenso würde es dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufen, einen Richter eines Mitgliedstaates, dessen Recht eine solche Ehe nicht vorsehe, dazu zu verpflichten, eine Scheidung auszusprechen, fügte Zwiefka hinzu.
Der Verordnungstext legt nun eindeutig fest, dass nach dieser Verordnung die Gerichte derjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig gilt, nicht verpflichtet sind, ein Scheidungsurteil in Anwendung dieser Verordnung zu erlassen.

Was fällt nicht unter die Verordnung?
Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das Landesrecht, das durch die Kollisionsnormen der Verordnung bestimmt wird, kann demnach nur für Ehescheidungen sowie Trennungen ohne Auflösung der Ehe zur Anwendung kommen.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die Existenz, Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe, die Ungültigerklärung einer Ehe, den Namen der Ehegatten, die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Ehe, die elterlichen Verantwortungen sowie Unterhaltspflichten oder Erbschaftsfragen.

In der EU gibt es etwa 122 Millionen Ehen, von denen etwa 16 Millionen (13 %) als „international“ gelten. Im Jahr 2007 gab es in den 27 Mitgliedstaaten der EU über eine Million Scheidungsfälle, von denen 140.000 (13 %) einen internationalen Bezug hatten. Die Mitgliedstaaten mit den größten Anteilen an internationalen Scheidungsfällen waren im Jahr 2007 Deutschland (34.000), Frankreich (20.500) und das Vereinigte Königreich (19.500).

Quelle: Europäisches Parlament, Informationsbüro in Deutschland
Pressemitteilung vom 15.12.2010