Unmögliches kann vom Unterhaltspflichtigem nicht verlangt werden

dsc_0019-2Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Gewährung des Mindestunterhaltes gegenüber Minderjährigen verpflichtet alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dem Unterhaltspflichtigen sind fiktive Einkünfte zuzurechnen, wenn er es an Erwerbsbemühungen fehlen läßt. Gleichzeitig müssen die erforderlichen Einkünfte objektiv überhaupt erzielbar sein. was von dem Alter des Unterhaltspflichtigen abhängt, ebenso von seiner beruflichen Qualifikation, seiner Erwerbsbiographie, seinem Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen.

Dabei hat der Unterhaltsverpflichtete die grundsätzliche Pflicht sich auch bundesweit einen Arbeitsplatz zu suchen.

Liegt aber der mögliche Mehrverdienst nur geringfügig über dem derzeitigen Einkommen, so ist es dem Unterhaltsverpflichteten nicht zuzumuten einen sicheren, unbefristeten Arbeitsplatz aufzugeben und zudem Umzugskosten und evtl höhere Umgangskosten in Kauf zu nehmen.

OLG Dresden, 30.10.2012 – 21 UF 908/12