Umzug ist zumutbar zur Verringerung der Unterhaltspflicht

Einer Studentin ist es grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen, wenn dadurch die Unterhaltskosten für ihren Vater reduziert werden können. Im konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um eine junge Frau, die – nach dem Realschulabschluss, einer Berufsausbildung und Fachabitur – ein Studium in einem weit entfernten Ort begann, jedoch im Haus der Mutter wohnen blieb. Sie verlangte von ihrem Vater, ihr die (hohen) Fahrkosten zwischen Wohnort und Hochschule zuzüglich des anteiligen Unterhalts zu ersetzen. Das Gericht ging bei der Ermittlung des Bedarfs der Tochter aber von dem Bedarf einer Volljährigen mit eigenem Hausstand aus. Zwar stünde auch einem volljährigen Kind, das sich noch in der Ausbildung befinde, grundsätzlich zu, frei über seine Lebensgestaltung zu entscheiden. Allerdings müsse auch dem Interesse des unterhaltspflichtigen Vaters Rechnung getragen werden, die Kosten der Ausbildung so gering wie möglich zu halten. (Das war hier insbesondere auch deswegen zu berücksichtigen, weil der Papa auch seiner jetzigen arbeitslosen Ehefrau und einer Tochter aus zweiter Ehe unterhaltsverpflichtet war.) Kann die Tochter nicht überzeugend darlegen, dass sie am Studienort eine Wohnung zu angemessenen Konditionen nicht finde, so muss sie mit weniger Geld auskommen. (BGH, XII ZR 54/06)


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