Sorgerechtsentzug bei fehlender Mitwirkung

background_dry_landDas Oberlandesgericht Köln ( Urt. v. 11.10.2010 – 4 UF 130/10 ) hat über den Entzug der elterlichen Sorge bei unterlassener Mitwirkung in wesentlichen Sorgerechtsentscheidungen entschieden. So kann der betreffende Elternteil sein Sorgerecht u.a. verwirken, wenn sich das Zerwürfnis der Kindeseltern negativ auf die Kindesentwicklung auswirkt.

Ergibt sich bei der vom Familiengericht vorzunehmenden Einzelfallprüfung weder aus dem Vortrag der beteiligten Eltern noch aus den sonstigen bekannten Umständen, dass die gemeinsamen Kinder die Zerstrittenheit der Kindeseltern über Sorgerechtsfragen mitbekommen und kann daher nicht festgestellt werden, dass sich ihr Zerwürfnis negativ auf die Kindesentwicklung auswirkt, scheidet eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil aus.

Aber das Unterlassen der Mitwirkung eines Elternteils bei gemeinsam zu treffenden Sorgerechtsentscheidungen kann zu einem Sorgerechtsentzug führen, wenn hierdurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Dies ist durch das Familiengericht positiv festzustellen. Die Darlegungs- und Feststellungslast trifft den behauptenden Elternteil. Die Gründe für eine unterlassene Mitwirkung sind zu untersuchen und hierbei auch die soziale Herkunft des Elternteils mit zu berücksichtigen.


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