Sorgerecht bei Bigamie

Sie hatte 2001 in Nigeria ihren ersten Ehemann und 2003 ihren zweiten Ehemann, mit dem sie zusammenlebt, geheiratet. Nach der zweiten Eheschließung kam im Jahr 2003 ihr Kind zur Welt. Die Ehe mit ihrem ersten Ehemann wurde erst 2006 geschieden. Die Mutter und ihr zweiter Ehemann auf der einen Seite und der erste Ehemann auf der anderen Seite stritten nun darüber, wer der neben der Mutter sorgeberechtigte (gesetzliche) Vater des Kindes sei.

Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach der Ehemann einer Frau als Vater eines während der Ehe geborenen Kindes gilt und deshalb auch für dieses sorgeberechtigt ist. Das waren hier zwei Männer, denn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Jahr 2003 war die Mutter mit beiden wirksam verheiratet. Eine vorrangige Vaterschaftsvermutung für einen der beiden Ehemänner im Fall der Doppelehe sieht das Gesetz nicht vor.

Der Familiensenat hat den Streit durch Beschluss vom 2. März 2009 (Aktenzeichen 5 UF 128/08) dahin entschieden, dass der zweite Ehemann der Mutter gesetzlicher Vater des Kindes und damit sorgeberechtigt sei. Er hat diese Rechtsfolge, wie schon in erster Instanz das Amtsgericht Kaiserslautern, aus einer entsprechenden Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB abgeleitet. Danach gilt folgendes: Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt der verstorbene Ehemann trotzdem als Vater des Kindes. Hat jedoch die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder geheiratet, so gilt ihr zweiter Ehemann als Vater des Kindes, auch wenn dieses innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des ersten Ehemannes geboren worden ist. Diese gesetzliche Regelung hat das Gericht auf die Doppelehe entsprechend angewandt, den ersten Ehemann also in Fragen der Abstammung einem verstorbenen Ehemann gleichgestellt.

Oberlandesgericht Zweibrücken – 5 UF 128/08


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