Der Zivile Solidaritätspakt (auch PACS [paks] vom französischen pacte civil de solidarité) ist eine in Frankreich seit 1999 mögliche zivilrechtliche Partnerschaft mit Gütergemeinschaft, gemeinsamer steuerlicher Veranlagung und steuerlich günstigen Erbbestimmungen.
Seither näherte sich durch die Gesetzgebung die eheähnliche Lebensgemeinschaft den Rechten der Ehe an, insbesondere im Steuerrecht.
Laut Artikel 1 des Gesetzes von 1999 ist der PACS ein „Vertrag, der zwischen zwei natürlichen und volljährigen Personen desselben oder unterschiedlichen Geschlechts geschlossen wird, um das gemeinsame Leben zu organisieren“
Die durch einen PACS miteinander verbundenen Paare, „leisten einander gegenseitige und materielle Hilfe“ (Art. 4). Sie werden seit 2005 vom Jahr des Abschlusses des PACS steuerlich gemeinsam veranlagt. Seit 2007 können die Partner zudem beim Abschluss des Paktes bzw. auch zu einem späteren Zeitpunkt zwischen Gütertrennung und gemeinsamem Besitz wählen. Zudem wurde auch das Erbrecht dem von Ehepaaren angeglichen.
Bei Lebenspartnerschaften im Rahmen des PACS kann der unversicherte Partner gegebenenfalls die Sozialversicherung seines Partners in Anspruch nehmen, die Sozialabgaben und die sozialen Mindeststandards hingegen werden wie bei verheirateten oder unverheiratet zusammenlebenden Paaren berechnet, d.h. als Paar und nicht als Einzelperson.
Auch beim Mietrecht kommt der PACS zum Tragen; so haben beispielsweise die Partner, die den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung nicht mit unterzeichnet haben, automatisch das Recht auf die Übernahme des Mietverhältnisses (Art. 14). Des Weiteren wurden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Urlaubsanspruch und zum familiär bedingten Sonderurlaub auf den Lebensgefährten ausgeweitet (Art. 8). Außerdem wird der PACS beim Arbeitsplatzwechsel von Beamten mitberücksichtigt (Art. 13). Und schließlich stellt der zivile Solidaritätspakt bei der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausländischen Partner „ein Element zur Bewertung der persönlichen Beziehungen in Frankreich dar“ (Art. 12).
Die Beendigung dieser Gemeinschaft erfolgt durch gemeinsame übereinstimmende Erklärung an das Gericht, welches die Anmeldung der PACS registriert hatte oder an den den Vertrag beglaubigenden Notar.
Einseitig wird der PACS beendet durch einseitige Willenserklärung, übermittelt durch den Gerichtsvollzieher, der die Zustellung am Gericht mitteilt. Beendet ist der Solidarpakt dann mit der Registierung der Auflösung.