Regeln für die Anerkennung einer Adoption im Ausland

Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist wegen Verstoßes gegen
den deutschen ordre public zu versagen, wenn der Wille und Wunsch der seinerzeit am
Verfahren Beteiligten dahin ging, das in einer intakten Familiengemeinschaft lebende Kind
primär aus materiellen Gründen in einen anderen Kulturkreis zu versetzen.

Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung vom 29.5.2009 -16 Wx 16/09 – hierzu aus:
Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen,
wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere
den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Da es sich um eine die grundsätzliche
Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist eine
ordre-public-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst
zwingendem – deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen
Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt,
das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen
Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen
Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf,
FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255). Soweit es – wie hier – um die Anerkennung einer im
Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher
in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes
Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es,
dass – siehe § 1741 Abs. 1 BGB – die Adoption dem Kindeswohl entspricht (BayObLG, StAZ 2000,
300; KG a. a. O.). Dies führt dazu, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach
deutschem Rechtsverständnis schlechthin ausgeschlossen ist, wenn mit ihr adoptionsfremde Zwecke
verfolgt werden, etwa die Einreise des Adoptierten nach Deutschland und der Aufenthalt hier
im Land ermöglicht werden soll (OLG Celle, FamRZ 2008, 1109) oder der Adoptierte ohne – jedenfalls
bedrohliche – materielle Notlage aus einem sozial intakten familiären Umfeld herausgerissen
werden soll, um ihm bessere Zukunftsaussichten in Deutschland zu verschaffen, also letztlich materielle
Erwägungen im Vordergrund stehen (OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008 – 17 W 3/08,
nicht veröffentlicht; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95).
Eine derartige Sachlage hat das Landgericht mit Recht angenommen. Nach dem vor der u. Adoptionsentscheidung
eingeholten Sozialbericht lebt das Kind in einem intakten sozialen Umfeld
und ist in der Atmosphäre, in der es sich befindet, glücklich. Der leibliche Vater hat erklärt, dass er
sein Kind liebe und sich nach ihm sehnen werde, wenn es nach Deutschland mitgenommen
werde. Entscheidend für beide leibliche Eltern war es, dass ihr Sohn eine gesicherte Zukunft in
Deutschland mit einem guten sozialen Lebenswohlstand hat, während sie selbst trotz mietfreien
Wohnens im Haus des Antragstellers Schwierigkeiten haben, von dem unregelmäßigen Gehalt des
Vaters aus wechselnden Arbeitsverhältnissen auf Baustellen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hiernach ist Ziel und Hintergrund der Adoption, auch wenn dies in der u. Adoptionsentscheidung
so nicht ausgesprochen wird, der Wille und Wunsch der seinerzeit am Verfahren Beteiligten, das in
einer Familiengemeinschaft lebende Kind primär aus materiellen Gründen in einen anderen Kulturkreis
zu versetzen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Dies verstößt gegen wesentliche
Grundsätze deutschen Adoptionsrechts.


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