Rechtsschutzversicherer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen

Ein Anwalt muss der Rechtsschutzversicherung keine Verzugszinsen zahlen, weil er Vorschüsse versehentlich an den Mandanten ausgezahlt hat.

Die BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland, das heißt die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, sowie diverse weitere berufsrechtliche Fragen ) ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Rechtsschutzversicherer hatte die Deckungszusage für ein Verfahren im Bankrecht erteilt und anschließend Gerichtskosten und Vorschüsse in Höhe von rund 6.200 Euro geleistet. Der Anwalt gewann den Prozess für den Mandanten, im November 2012 erstattete der Gegner ihm rund 8.000 Euro.

Diese Summe überwies der Rechtsanwalt nicht an die Rechtsschutzversicherung, sondern an seinen Mandanten. Allerdings geht gemäß § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat.

Als der Rechtsschutzversicherer sich dann nach dem Sachstand des Verfahrens erkundigte, überwies der Mandant, also der Versicherungsnehmer, ihm das Geld. Von dem Rechtsanwalt verlangt der Versicherer nun den Zinsschaden in Höhe von rund 1.100 Euro ersetzt; schließlich hätte er, so die Argumentation der Versicherung, das Geld direkt an sie überweisen müssen.

In allen drei Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Der Anwalt muss keine Zinsen an den Versicherer zahlen. Denn die berufsrechtliche Vorgabe, Fremdgelder unverzüglich auszuzahlen, sei kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

§ 43 Abs. 5 S. 2 BRAO schützt jedenfalls nicht die Rechtsschutzversicherung. Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes, so der BGH, sei, dass zum Schutz Betroffener ein individueller Schadensersatzanspruch sinnvoll ist. Dieser Anspruch muss auch im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar sein und es muss ein enger Zusammenhang zwischen Schutzzweck und möglichem Schaden bestehen. Nur dann lassen sich nach Ansicht des BGH deliktische Ansprüche begründen.

Quellen:
Martin W. Huff 28.08.2019
BUNDESGERICHTSHOF. URTEIL vom 23.7.2019 – VI ZR 307/18