Rechte des leiblichen Vater durch den Europäischen Gerichtshof gestärkt

c2a7c2a7Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch Urteil vom 15.9.2011 einem Mann Recht gegeben, dem deutsche Gerichte die Klärung seiner Vaterschaft und den Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn verweigert hatten.

Zur Begründung führte der Europäische Gerichtshof aus, dass das Kindeswohl sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und die deutschen Gerichte hätten bei ihren abschlägigen Entscheidungen feststellen müssen, ob Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und dem Sohn im Interesse des Kindeswohl liegen oder nicht, urteilten die Straßburger Richter.

Rechtlicher Vater des heute Siebenjährigen ist der Ehemann der Mutter. Die Gerichte hätten die Umstände dieses Falls genauer prüfen sollen. „Die gerechte Abwägung der Rechte aller Beteiligten erfordert eine Untersuchung der besonderen Umstände des Falls“, dies sei jedoch ausgeblieben, befand der EGMR. Folglich liege eine Verletzung des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festschreibt. Dem Kläger wurden 5.000 Euro an Entschädigung zugesprochen.