Patientenverfügung – Gesetz vom 18.6.2009

Der Deutsche Bundestag beschloß das neue Patientenverfügungsgesetz. Zukünftig sind Patientenverfügungen für Ärzte verpflichtend. Der Wille eines Patienten muss bei der Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Die Gerichte sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden.

Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung
(Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG)

Ziel des Gesetzes ist es, durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass der das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird.

Das Gesetz sieht zur Verwirklichung dieser Ziele im Wesentlichen Folgendes vor:
– das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im Betreuungsrecht zu verankern und die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung einzuführen;
– die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens zu regeln und dabei klarzustellen, dass der Wille des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten ist (keine Reichweitenbeschränkung).
– Tritt eine in der Patientenverfügung beschriebene Situation ein, ist es Aufgabe des Betreuers oder Bevollmächtigten zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen. Die vom behandelnden Arzt vorgeschlagene ärztliche Maßnahme wird zwischen Betreuer und Arzt unter Berücksichtigung des Patientenwillens erörtert. Treffen die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen auf die vorliegende Lebens- und Behandlungssituation zu und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seine Ent- scheidung geändert hat, ist dem Behandlungswillen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
– Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen, hat die Patientenverfügung keine unmittelbare Bindungswirkung. Es bedarf dann einer Entscheidung des Betreuers über die Einwilligung in die anstehende ärztliche Maßnahme, die unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu treffen ist. Zur Feststellung dieses Willens bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Die Kriterien zur Feststellung des mutmaßlichen Willens werden ausdrücklich im Gesetz genannt. Ist ein mutmaßlicher Wille nicht feststellbar, entscheidet der Betreuer nach allgemeinen Grundsätzen, also unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls des Betreuten. Im Zweifel hat hier der Lebensschutz Vorrang.
– Jedermann kann jederzeit beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung anregen, wenn er befürchtet, dass der Betreuer oder Bevollmächtigte nicht im Sinne des Betroffenen entscheiden will. Zudem wird zum Schutz des Betrof- fenen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeführt, wenn Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter unterschiedlicher Auffassung darüber sind, welche Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspricht.
– Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden; niemand kann gegen seinen Willen an einer früheren Verfügung festgehalten werden.
– Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, sind weiterhin als unwirksam anzusehen.


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