Ohne Abmahnung keine fristlose Kündigung, wenn man blind dem NAVI folgt

Das LAG Hamm verhandelt am 24.01.2014 einen Rechtsstreit, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der 52jährige Kläger, der seit 2 Jahren bei der beklagten Arbeitgeberin in Bochum als LKW-Fahrer beschäftigt war, transportierte am 04.03.2013 Kunststoffe zu verschiedenen Empfängern im Sauerland. Der LKW, den er fuhr, hatte ein zulässiges Höchstgewicht von 15 t. Auf dem Weg von Lennestadt nach Kirchhundem befuhr der Kläger einen Waldweg, dessen Benutzung für LKW über 3,5 t verboten ist. Am Beginn des Weges stand ein entsprechendes Verkehrszeichen, das der Kläger jedoch nicht beachtete. Auf einer vereisten Steigung rutschte der LKW zunächst von der Straße und später die Böschung hinunter.

Die beklagte Arbeitgeberin nahm das zum Anlass, eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung auszusprechen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, denn auf der Zufahrt zum Waldweg habe sich auch der Hinweis befunden „Kein Winterdienst – Benutzung auf eigene Gefahr“. Über die Bergungskosten von ca 7.000 Euro hinaus sei ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von über 18.000 Euro entstanden. Der LKW sei mit dem Namen eines Kunden beschriftet gewesen, der um seine Reputation gefürchtet habe.

Der Kläger meint, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Er sei den Anweisungen seines Navigationsgerätes gefolgt und habe keine Veranlassung gehabt, mit Schnee und Eis auf der Straße zu rechnen, da der Waldweg zu Beginn trocken und eisfrei gewesen sei. Nach dem Anhalten habe er die Beklagte sogleich informiert, der Disponent habe jedoch entschieden, zunächst die günstigste Abschleppvariante zu wählen und einen Traktor zu beauftragen. Dieser habe so lange auf sich warten lassen, dass das Fahrzeug schließlich ganz abgerutscht sei.

Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung sei unwirksam, da es der erforderlichen Abmahnung fehle.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Arbeitgeberin Berufung eingelegt. Die Parteien des Rechtsstreits haben sich verglichen.

LAG Hamm, Vergleich vom 23.1.2014 – 10 Sa 1098/13


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