Leiblicher Vater hat auch ein Umgangsrecht zu seinen Kindern

shutterstock_thumbsupDies liegt im Interesse der Kinder, so entschied am 21.12.2010 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) und hob die Entscheidungen der deutschen Gerichte auf.

Geklagt hatte ein 43 Jahre alter Nigerianer, der nun darauf hoffen darf, erstmals seine fünf Jahre alten Zwillinge zu treffen, die bei deren Mutter in Deutschland leben.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, dem abgewiesenen Asylbewerber den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, habe nicht das Wohl der Kinder berücksichtigt, begründeten die Straßburger Richter ihre Entscheidung. Sie sprachen dem Mann ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zu. Der Nigerianer hatte aus einer zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten Deutschen zwei Kinder, hat jedoch nie eine Verbindung zu ihnen aufgebaut. Die Frau brachte die Zwillinge zur Welt, nachdem sie sich von dem Nigerianer getrennt hatte. Sie zieht die Kinder mit ihrem Ehemann auf, der auch rechtlich deren Vater ist und mit dem sie drei gemeinsame Kinder hat. Das Paar hatte alle Bitten des biologischen Vaters abgelehnt, seine Kinder zu treffen.

Das Urteil der Straßburger Richter ist allerdings noch nicht endgültig, es kann dagegen Berufung beantragt werden. Sollte das Urteil aber bestätigt werden, wird es für die deutsche Justiz bindend sein. Deutsche Gerichte müssten in Zukunft das Interesse der Kinder sorgfältiger prüfen, bevor sie einen Umgang mit dem leiblichen Vater ablehnen.

Bereits 2009 hatte der EGMR die Rechte von Vätern gestärkt. Damals ging es um das Sorgerecht eines unverheirateten Vaters. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits danach gerichtet und im August die Sorgerechtsbedingungen für unverheiratete Väter gestärkt.

Aktenzeichen: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte I – 20578/07


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