Das FG Düsseldorf entschied, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten nunmehr in vollem Umfang einschließlich Zugewinnausgleich und Unterhalt steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Verfahren hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.
Das FG Düsseldorf begründete die damit, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen kann. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.
FG Düsseldorf 10 K 2392/12 E