Kein Auskunftsanspruch bei wirtschaftlichen günstigen Verhältnissen?

Der BGH hat in seinem  Beschluss vom 15. November 2017 – XII ZB 503/16 festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch  lediglich dann nicht bestehe, wenn die Ehegatten in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt hätten, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei, und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten – auch für die Zahlung hoher Unterhaltsbeträge – außer Streit stehe.

Zudem ist ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 – XII ZR 100/93 – FamRZ 1994, 1169).

Ein Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten besteht immer dann, wenn die Auskunft Folgen für den Unterhaltsanspruch haben kann. Das gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige sich selbst als leistungsfähig bezeichnet. Die Auskunftspflicht über seine Einkommensverhältnisse besteht trotz der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbeschränkt leistungsfähig“.

Auch bei einer erklärten und unbegrenzten Leistungsfähigkeit entfällt der Auskunftsanspruch nicht.

Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.

 

BGH, Beschluss v. 15.11.2017, XII ZB 503/16


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