Kein Anspruch des Vermieters bei verspäteter Nebenkostenabrechnung

Vermieter dürfen nur ausnahmsweise nach Ablauf eines Jahres noch Nebenkosten nachfordern. Sie müssen dafür beweisen können, dass sie die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten haben, entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe (BGH 25.1.2017 -VIII ZR 249/15). Im konkreten Fall hatte der Vermieter einer Eigentumswohnung erst Ende 2013 die Nebenkosten für die Jahre 2010 und 2011 abgerechnet. Grund für die Verzögerung war, dass die Hausverwaltung zuvor keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt hatte. Die Wohnungseigentümer beauftragten daraufhin zwar einen neuen Verwalter – allerdings erst Mitte 2013.

Dem BGH war dies allerdings zu spät und zu wenig. Der Vermieter habe sich auf das verlassen, was die Wohnungseigentümergemeinschaft getan habe,er selbst hat fast nichts gemacht. Dies genüge vor allem deshalb nicht, weil dem Vermieter bereits im Laufe des Jahres 2010 hätte klar sein müssen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht rechtzeitig vorlegen würde.

Sie stellten aber klar, dass die Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht davon abhängig ist, dass zuvor die Wohnungseigentümer die Abrechnung beschlossen haben. Der Mietvertrag darf auch nichts davon abweichendes regeln. Viele Konstellationen, in denen Mieter eine verspätete Abrechnung hinnehmen müssen, gibt es nach Angaben des Mieterbunds nicht.

Quelle:
Pressemitteilung BGH, n-tv.de , awi/dpa


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