Hundeswohl

Im Rahmen der Billigkeitserwägungen entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass über den Hund zwar als gemeinsamer „Haushaltsgegenstand“ zu verfügen ist, jedoch auch das Beziehungsverhalten der Eheleute zum Tier zu berücksichtigen ist.

Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Ehefrau hatte den Hund gekauft und im wesentlichen die Unterhaltskosten getragen. Der Ehemann dagegen übernahmt überwiegend das „Gassigehen“. Nach der Trennung der Eheleute verweigerte der Ehemann den Umgang des Hundes und verweigerte sich jeglichem Vorschlag des Gerichts.

Als nach über einem Jahr der Hund die Ehefrau wiedersah sprang sie freudig auf deren Schoß.

Das Gericht sah darin eine mangelnde Bindungstoleranz des Ehemanns und verpflichtete den Ehemann zur Herausgabe des Hundes.

OLG Stuttgart, Beschl. 7.4.2014 – 18 UF 62/14


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