Farbveränderung eines Granits berechtigt zum Rücktritt

Wie schwarz muss „India Black“ sein? Das Landgericht entschied, dass Black schwarz sein muss und nicht Grau.

Die klagende Kundin verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Erstellung einer Grabanlage.

Die Klägerin hatte beim Beklagten eine auffällig gestaltete Grabanlage für ein Grab auf einem Friedhof in Castrop-Rauxel in Auftrag gegeben. Die Grabanlage sollte aus einem Denkmal bestehen, angefertigt in schwarzem Granit „India Black“ und versehen u. a. mit Bronze-Inschrift, mehreren Bronzeengeln, Granit-Säulen und Grablaternen. Für die Grabanlage zahlte die Klägerin ca. 13.500 Euro. Nach Errichtung der Anlage zeigten sich graue Aufhellungen aus dem schwarzen Granit, beruhend – so ein im Rechtsstreit eingeholtes Sachverständigengutachten – auf den natürlichen Eigenschaften des verwandten Materials.

Mit der Begründung, dass sie den Auftrag in Kenntnis der Materialeigenschaften des Granits nicht erteilt hätte und vom Beklagten über diese nicht aufgeklärt worden sei, hat die Klägerin die Rückabwicklung des Werkvertrages, hilfsweise Schadensersatz begehrt.
Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Mit Urteil vom 16.11.2017 hat das Landgericht Dortmund (Az. 7 O 362/15 LG Dortmund) den Beklagten verurteilt, der Klägerin gegen Rückgabe der Grabanlage ca. 13.500 Euro zurück zu zahlen. Die Grabanlage sei mangelhaft, so das Landgericht. Sie sei zwar im vereinbarten Granit „India Black“ ausgeführt worden, dieser sei allerdings kein dauerhaft farbbeständiger schwarzer Stein. Einen solchen habe die Klägerin bei der Bestellung der aufwändigen Grabanlage aber erwartet, ohne vom Beklagten auf sich ändernde Farbeigenschaften hingewiesen worden zu sein. Das gehe zulasten des Beklagten, der als Unternehmer Fehlvorstellungen des Kunden über die Beschaffenheit des bestellten Werkes aufzuklären habe.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der erhobenen Klage erreichen will. Zur anstehenden mündlichen Verhandlung hat der Senat das persönliche Erscheinen der Parteien und den bereits in erster Instanz beauftragten Sachverständigen geladen.

Die mündliche Verhandlung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in dem Rechtsstreit einer Kundin aus Dortmund gegen einen Stein- und Bildhauer aus Herne (Az. 17 U 6/18 OLG Hamm) endete mit dem Abschluss eines Vergleichs der Parteien, bei der der Beklagte zu 90% obiegte.

Den Abschluss des Vergleichs hat der Senat den Parteien nach ihrer persönlichen Anhörung, der ergänzenden Vernehmung des Sachverständigen und einer – vorläufigen – Einschätzung der Sach- und Rechtslage vorgeschlagen. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Parteien zwar die Beschaffenheit der Grabanlage aus einem dauerhaft schwarzen Stein vereinbart haben dürften, die tatsächlich vorhandenen Farbabweichungen bei der erstellten Grabanlage aber nicht so erheblich seien, dass sie einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnten.

Aufgrund dieser Einschätzung kam die vergleichsweise Vereinbarung der Parteien zustande, mit der der Rechtsstreit gütlich beendet werden konnte.

OLG Hamm, Vergleich v. 24.5.2018 17 U 6/18

Quelle:
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Anmerkung
Wer einen schwarzen Granit bestellt hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen dauerhaften schwarzen Stein. Natursteine verändern ihre Farben, es kann farbliche Einschüsse geben die den Naturstein unansehnlich macht. Da der Käufer eine Erwartungshaltung hat, der Stein ist schwarz und bleibt auch schwarz obliegt es dem Verkäufer, den Käufer über die möglichen Farbveränderungen hinzuweisen. Unterlässt der Verkäufer diesen Hinweis, so haftet der Verkäufer für eine Unterlassung der Beratung, bzw. für die Falschberatung. Der Käufer hat folglich einen Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz.