Erschleichen einer Domain – verbotene Eigenmacht

shutterstock_handskeyboardDurch Beschluß hatte das Amtsgericht unter dem 16.7.2012 entschieden, dass derjenige, der sich widerrechtlich die Zugangsdaten und Passwörter einer Domain verschafft, diese unverzüglich und strafbewehrt herauszugeben hat.
Die Antragsgegnerin hatte die Domain auf Ihren eigenen Namen eintragen lassen, jedoch gehörte diese Domain zum Firmenvermögen über die Buchungen und Reservierung für die Gesellschaft abgewickelt wurde. Als sie vor 3 Jahren aus dem Unternehmen ausschied hatte sie die Geschäftsführung aufgefordert, die Domain auf das Unternehmen umschreiben zu lassen. Dies gelang nicht, da das Unternehmen nicht in Deutschland ansässig war. Also war gegenüber dem Provider immer noch die Antragsgegnerin als Berechtigte registiriert und dies ermöglichte der Antragsgegnerin sich jetzt erneut – wenn auch widerrechtlich – Zugang zu der Domain und den Emails zu verschaffen. Die Website stellte sie Offline, die Unternehmens-Mails ließ sie sich auf ihre eigene Emailadresse weiterschalten.

Das Gericht entschied, dass die Antragsgegnerin dem Unternehmen wieder die alleinige Herrschaft über die Domain verschaffen muß und Zugangsdaten und Passwörter zu übergeben hat ( § 823 BGB )

AG Zwickau 16.7.2012 – 22 C 1283/12 EV