Verstirbt ein Ehegatte im Scheidungsverfahren, so erbt der überlebende Ehegatte nur dann, wenn die Zustimmung zur Scheidung noch nicht erklärt wurde. Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag seines Ehegatten ist eine Verfahrenshandlung. Die Scheidung muß daher bereits vor dem Gericht rechtshängig sein und die Zustimmung muss gegenüber dem Gericht in prozessual wirksamer Form erklärt worden sein. Eine Nichtäußerung gegenüber dem Antrag oder eine außergerichtlich gegenüber dem Antragsteller erklärte Zustimmung genügt nicht (vgl. zum Ganzen Senat NJW-RR 2003, 655, 656; Palandt/Weidlich, BGB, 72 Aufl., §§ 1933 Rn. 3 m. w. Nachw.).
Für eine wirksame Zustimmungserklärung bedarf es nicht einer anwaltlichen Erklärung, eine Zustimmung des verstorbenen Ehegatten genügt.
OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2013 – 2 Wx 64/13 –