Eheneutrale Erlöse fallen in den Zugewinnausgleich

Ein Geldregen kommt immer gelegen …Man kann es kaum glauben: Alle sechs Zahlen auf dem Lottoschein wurden richtig angekreuzt und auch die Zusatzzahl stimmt! In Gedanken sieht man sich schon in einer großen Villa mit Park, auf Weltreise oder in einem Luxusschlitten. Umso größer ist der Ärger, wenn der getrennt lebende Ehegatte „seinen Anteil“ im Rahmen des Zugewinnausgleichs einfordert. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Glückspilz in diesem Fall seinen Gewinn hälftig teilen.

Ein Paar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Bereits ein Jahr später lebte der Mann mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Die beiden hatten beim Lottospielen ein glückliches Händchen und gewannen zusammen beinahe eine Million Euro, also jeder etwa 500.000 Euro. Erst im Jahr darauf wurde der Mann von seiner getrennt lebenden Frau rechtskräftig geschieden, die prompt einen Zugewinnausgleich von fast 250.000 Euro verlangte – das war immerhin die Hälfte des Lottogewinns des Mannes. Der verweigerte die Zahlung. Er habe bereits seit acht Jahren von seiner Frau getrennt gelebt, als er im Lotto gewann. Außerdem sei ein Lottogewinn wie eine Schenkung oder Erbschaft dem privilegierten Anfangsvermögen zuzurechnen.

Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Der BGH entschied: Ein Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich. Zur Zeit des Gewinns lebte das Ehepaar zwar bereits getrennt, war aber immer noch wirksam miteinander verheiratet. Schließlich kann eine Ehe nach § 1564 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur durch rechtskräftiges Gerichtsurteil geschieden werden.

Sofern ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, bleibt das jeweilige Vermögen der Ehegatten voneinander getrennt. Erwirtschaftet aber ein Ehepartner während der Zeit der Ehe mehr Vermögen als der andere, wird der Zugewinn etwa nach einer Scheidung zwischen den beiden ausgeglichen, sog. Zugewinnausgleich. Bestimmte Vermögenszuwächse fallen aber nicht in den Zugewinnausgleich und werden daher dem Anfangsvermögen – also dem Vermögen, das ein Ehepartner zur Zeit der Eheschließung bereits hatte – zugerechnet, sog. privilegiertes Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB. Dazu gehört Vermögen, das einem aufgrund einer persönlichen Beziehung mit einem Dritten zufließt und gerade nicht den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen ist, wie etwa eine Erbschaft oder eine Schenkung. Nach Ansicht des BGH lag aber dem Lottogewinn keine persönliche Beziehung zugrunde, weshalb § 1374 II BGB nicht einschlägig war.

Das Teilen des Lottogewinns mit der Exfrau war auch nicht nach § 1381 BGB grob unbillig, weil der Vermögenszuwachs erst nach einer langen Trennungszeit von immerhin acht Jahren erfolgte. Schließlich war das Paar zuvor fast 30 Jahre miteinander verheiratet gewesen und hatte zusammen drei gemeinsame Kinder großgezogen. Außerdem wird – wie bereits erläutert – beim Zugewinnausgleich nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterschieden. Es gab also keinen triftigen Grund, der Exfrau einen Teil des Gewinns zu verweigern, nur weil der Mann mit seiner neuen Freundin erfolgreich Lotto gespielt hat und das gebildete Vermögen somit nicht eheprägend war.

(BGH, Beschluss v. 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12)
Quelle: anwalt.de

Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht nur Lottogewinner sondern auch andere eheneutrale Erwerbe, wie z. B. Schmerzensgeld, Casinogewinne, etc zum Endvermögen eines Ehegatten zählen und damit ausgleichspflichtig sind.


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