Dreifachnamen

In dem Fall führte der Mann einen Doppelnamen, die Frau einen einfachen Namen. Da es für beide die zweite Ehe war und die Zahnärztin Kinder aus der ersten Familie hat, wollte sie ihren Namen behalten, aber den Doppelnamen ihres Ehemannes anhängen. Das verbietet das Gesetz. Die Frau hätte also nur einen Namensteil des Ehegatten ihrem eigenen anhängen können. Das Paar sah in dieser Einschränkung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
In der Verkündung vom 4.5.2009 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die gesetzliche Beschränkung im Einklang mit der Verfassung steht.

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1155/03


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