Der mit Mängeln behaftete Gebrauchte

man_angryGerade erst haben Sie sich ihren Traum eines gebrauchten oder neuen Fahrzeug erfüllt und müssen nun feststellen, dass der Traum zum Alptraum wird.

Was ist zu tun? Welche Ansprüche haben Sie als Käufer? Wie kann ihnen geholfen werden ( Nachbesserung, Rücktritt, Schadensersatz ) oder wie kann man gar das mangelhafte Fahrzeug wieder loswerden?

Nach Abnahme des Fahrzeuges kann der Käufer wegen eines Sachmangels zwei Jahre lang Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen.
Diese Frist darf beim Verbrauchsgüterkauf – also beim Verkauf vom Händler an eine Privatperson – nicht unterschritten werden. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so kann die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.

Nun muß das Fahrzeug für die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen sein. Der Mangel des Fahrzeuges muß beim Kauf des Fahrzeuges diesem bereits „angehaftet sein“.

Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf, so wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf oder wird der Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, falls sich der Verkäufer auf die Beweislast beruft.

Zunächst einmal kann der Käufer bei einer mangelhaften Sache ( sprich Fahrzeug ) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann verlangt werden, wenn den Verkäufer zudem ein Verschulden trifft.

Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Diese Wahlmöglichkeit des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Der Verkäufer kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen.

In jedem Falle trägt der Verkäufer alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung grundsätzlich keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich, weil der Verkäufer sich verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern.

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer neben dem Rücktritt Schadenersatz verlangen. Für den Schadenersatz ist jedoch ein Verschulden des Verkäufers nötig.