Bank muss bei Kreditkarten Mißbrauch zahlen

Widerruft ein Bankkunde Geldüberweisungen, weil er die dieser Abbuchung zugrunde liegenden Kreditkartengeschäfte bestreitet, muss die Bank, die die Abbuchungen zu verantworten hat, entweder beweisen, dass die Kreditkartengeschäfte von dem Kunden getätigt wurden oder dass er für den Missbrauch der Kreditkarte verantwortlich ist. Kann sie dies nicht, muss sie dem Kunden den abgebuchten Geldbetrag erstatten. Dies hat das Münchener Amtsgericht (AG) klargestellt. Die Klägerin besaß seit Mai 2007 bei ihrer Bank einen MasterCard-Vertrag, nach dem die mit Kreditkarte bezahlten Beträge von ihrem Konto eingezogen werden sollten. Einige Monate später stellte die Kundin fest, dass in der Kreditkartenabrechnung Abbuchungen auftauchten, die sie nicht veranlasst hatte. Sie ließ daraufhin die Karte sperren. Die Bank erstattete die nicht akzeptierten Beträge. Die Kundin ließ vorsichtshalber ein Virenprogramm auf ihrem Computer installieren. Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte. Einen Monat später bemerkte sie wieder Abbuchungen, die sie nicht gelten lassen wollte. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe.

Daraufhin erhielt sie die dritte MasterCard. Auch hier entdeckte sie erneut Umsätze, die nicht von ihr stammten. Die Bank erstattete ihr noch weitere 57,74 Euro, den Restbetrag in Höhe von 710,86 Euro jedoch nicht mehr. Sie war der Ansicht, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft, die Karte zu nutzen.

Das AG entschied demgegenüber, dass die Bank der Klägerin auch den eingeklagten Restbetrag erstatten müsse.

Soweit die Bank behaupte, die Kundin habe die Karte nicht mit genügender Sorgfalt aufbewahrt und diese Behauptung darauf stütze, dass die neuen Kartendaten jeweils den gleichen Zahlungsempfängern bekannt geworden seien, stelle dies eine reine Vermutung dar. Die Bank habe nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung abgespielt haben solle. Das gleiche gelte für die Behauptung, es habe ein Virus im System des Computers der Kundin vorgelegen. Selbst wenn ein Virus vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen wären. Nachdem die Karte mit ihren Nummern bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekannt werden könne, im Übrigen auch Mitarbeitern der Bank, könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zustande gekommen sein.

Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kommt hier nach Ansicht des Gerichts nicht in Frage. Eine solche würde voraussetzen, dass ein Sachverhalt feststehe, von dem aus ein denklogischer Schluss gezogen werden könne. Da hier die Bank nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten der Entstehung des Datenmissbrauches bestünden, komme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Kundin nicht in Betracht.

Leiste die Bank ohne weitere Überprüfung an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurück bekomme, nicht auf die Kundin abwälzen. Dass die Bank die Abbuchungen durch die Händler ohne weitere Prüfung und ohne Belege zu verlangen, sozusagen automatisch, ermögliche, sei ihr Problem. Wolle sie sich absichern, solle sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass es Abbuchungen von Händlern, gegen die Einspruch eingelegt worden sei, nicht mehr zulasse. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten könne der Klägerin nicht zur Last fallen.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.02.2009, 242 C 28708/08, rechtskräftig


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