Arbeitnehmer haftet nicht für Diebstahl

Der Arbeitgeber rechnete mit Schadensersatzansprüchen für 12 gestohlene hochwertige Mobiltelefone auf und scheiterte damit vor dem Arbeitsgericht Oberhausen.

Der klagende Arbeitnehmer wehrte sich erfolgreich gegen die Aufrechnung mit Lohn und Provisionen.

Der Kläger war als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200,- Euro brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum im Bezirk des Arbeitsgerichts Oberhausen einen Handy-Shop. Aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager wurden 12 wertvolle Mobiltelefone entwendet. Diese mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040,- Euro aus. Der Kläger selbst befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.

Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil festgestellt, dass der Beklagte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen durfte. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.

ArbG Oberhausen, Urt. 24.11.2011 -2 Ca 1013/11


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