aktive Mitwirkungspflicht beim Umgangsrecht

In dem hier entschiedenen Fall zog die von ihrem Mann getrennt lebende Frau mit dem gemeinsamen vierjährigen Mädchen in eine 600 Kilometer entfernt liegende Stadt. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Die Richter stellten fest, das die Kindesmutter eine aktive Mitwirkungspflicht daran hat, dass der Kindesvater sein Umgangsrecht aus tatsächlich wahrnehmen kann. Die Kindesmutter ist verpflichtet das Kind zum heimischen Flughafen zu bringen und von dort eine Woche später auch wieder abzuholen. Dabei muss sie sich nach dem Papa richten, der keinen Einfluss auf den Flugplan der Fluggesellschaft hat. Die exakten geplanten An- und Abflugzeiten müssen ihr allerdings spätestens fünf Tage vorher mitgeteilt werden. An den Kosten braucht sie sich nicht zu beteiligen. (AZ: 10 UF 119/07)


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