ABGEDUNKELTE SCHEIBEN

Führt ein Fahrzeugführer ein in Ausland zugelassenes – mit abgedunktelten Scheiben ausgestattetes – Fahrzeug in Deutschland, so kann dies ein Mangel sein, der als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Gesetzlich geregelt ist es, dass ein zugelassenes Fahrzeug vorübergehend am inländischen Verkehr teilnehmen darf. Für diesen Zeitraum ist er von den inländischen Vorschriften über das deutsche Zulassungsverfahren und auch von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften befreit.

Gleichwohl, so entschied das OLG Hamm am 5.3.09 – 2 Ss OWi 71/09, gelten die inländischen Betriebsvorschriften für alle im Inland verkehrenden Fahrzeuge und insbesondere müßten sie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. So kann dennoch ein Verstoß gegen § 23 StVO aufgrund erheblich beeinträchtigter Verkehrssicherheit vorliegen, auch wenn ein Verstoß gegen die StVZO – mangels Anwendbarkeit – nicht gegeben sei.

Damit ist die Verwirrung für den Autofahrer perfekt. Er fährt mit seinem in seinem Land zugelassenes Fahrzeug und bekommt in einem anderen europäischem Land ein Bußgeld, weil dort andere Bestimmungen über die Verkehrssicherheit gelten.


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