18-monatige Kündigungsfrist ist zulässig

shutterstock_menportraitEine Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende ist bei einem Einkaufsleiter einer europaweit tätigen Supermarktkette zulässig. Der Einkäufer kennt die Lieferbedingungen aller Vertragsparteien. Daher ist es vertretbar, die Kenntnisse des Betriebswirts während einer Freistellungsphase „veralten“ zu lassen.

Der klagende Diplom-Betriebswirt hatte seine Stelle im August 2011 ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Die beklagte Betreiberin einer Supermarktkette stellte den Kläger daraufhin von der Arbeitsverpflichtung frei. Sie bestand allerdings auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bis Ende Februar 2013.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die im Vertrag vorgesehene Kündigungsfrist von 18 Monaten unzulässig sei. Sie binde ihn unverhältnismäßig lang und verstoße gegen das von Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Vereinbarung der Frist seine Zwangslage ausgenutzt habe. Der Betriebswirt hatte bei Vorlage des Vertragstextes seinen Umzug nach Deutschland bereits in die Wege geleitet und eine Rückkehr sei nicht möglich gewesen. Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit sei er zur Unterschrift gezwungen gewesen.

Das ArbG (ArbG) Heilbronn entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Die Vereinbarung einer solchen Kündigungsfrist ist gesetzlich nicht verboten und bewege sich innerhalb eines vom Gesetzgeber akzeptierten Rahmens. Die in § 622 Abs. 1 und 2 BGB enthaltenen Kündigungsfristen sind Mindestkündigungsfristen, die für den Arbeitgeber zu beachten sind. Es steht den Vertragsparteien frei, längere Zeiträume zu wählen.

Welche Obergrenze für die Bindung eines Arbeitnehmers zu setzen ist, ließ das ArbG Heilbronn offen. Aus §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zumindest eine Bindung von 24 Monaten akzeptiert.

Die Frist halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Lieferkonditionen im Arbeitsbereich des Betriebswirtes beruhen auf langfristigen Verträgen. Der Wechsel eines Einkäufers zu einem Wettbewerber kann daher erhebliche Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben. Der Einkäufer kennt als Insider die Lieferbedingungen der Beklagten und der Lieferanten. Selbst wenn er einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht nachkäme, wären erhebliche Störungen in der Lieferantenbeziehung und in der Wettbewerbssituation denkbar. Aufgrund dieser Tatsachen hielt das ArbG Heilbronn es für vertretbar, die Kenntnisse des Klägers während der Freistellungsphase „veralten“ zu lassen. Ihm käme außerdem ein ausgedehnter Arbeitnehmerschutz zu Gute. Daher lehnte das ArbG eine unangemessene Benachteiligung nach Treu und Glauben ab.

Der Vorhalt des Klägers, der Vertrag sei unter Druck zustande gekommen, blieb erfolglos. Der Kläger hatte den Arbeitsvertrag nicht angefochten.

ArbG Heilbronn, Urteil vom 08.05.2012 – 5 Ca 307/11