Schlagwort: Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11
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Postfach als Widerrufsadresse
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 25.1.2011 entschieden, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas.