Schlagwort: Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15
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Beweislastumkehr bei Mängeln
Der Bundesgerichtshof erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers.
Der Bundesgerichtshof erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers.