Schlagwort: OVG Rheinland-Pfalz 12.11.2012 8 A 10301/12
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Lärm einer Seilbahn auf Spielplatz muß geduldet werden
Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen müssen von der Nachbarin geduldet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12.11.2012 entschieden. Die Klägerin ist Nachbarin eines unterhalb ihres Hausgrundstücks angelegten Kinderspielplatzes. Darauf befindet sich auch eine Seilbahn,