Schlagwort: Naturalunterhalt

  • Pfändungsfreigrenze unter Einbeziehung des Ex Partners

    Solange der Schuldner mit seiner früheren Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nach § 1360 BGB, § 1360a BGB einander Naturalunterhalt leisten und die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen von § 850c Abs 1 S 2 ZPO zu berücksichtigen ist.