Schlagwort: § 823 BGB
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Rechtsschutzversicherer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen
Ein Anwalt muss der Rechtsschutzversicherung keine Verzugszinsen zahlen, weil er Vorschüsse versehentlich an den Mandanten ausgezahlt hat.
Ein Anwalt muss der Rechtsschutzversicherung keine Verzugszinsen zahlen, weil er Vorschüsse versehentlich an den Mandanten ausgezahlt hat.