Wer sein Eigentum freiwillig aus der Hand gibt ist selber Schuld

Das OLG Hamm entscheidet über das Eigentum an einer abhandengekommenen Rolex. Ein gutgläubiger Erwerb einer Sache kann dann nicht möglich sein, wenn sie einem Eigentümer abhandengekommen ist.

Abhandengekommen ist eine Sache aber dann nicht, wenn ein Eigentümer täuschungsbedingt, aber letztlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat. Mit dieser Abgrenzung musste sich der 5. Zivilsenat bei einer hochwertigen Herrenarmbanduhr in einem im letzten Jahr entschiedenen Fall befassen.

Im Mai 2008 erwarb der Beklagte aus Bochum für 12.000 Euro eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex. Die dazugehörige Garantiekarte wies den Erstkäufer der Uhr aus und zertifizierte ihre Echtheit. Ein Jahr später wollte der Beklagte die Uhr wieder verkaufen. Hierzu traf er sich im Mai 2009 mit einem unter dem Namen “Rachid“ auftretenden Unbekannten in einem Hotel in Düsseldorf. Dieser wollte sich von einem angeblich in der Nähe befindlichen Experten die Echtheit der Uhr bestätigen lassen. Zu diesem Zweck übergab der Beklagte ihm die Uhr, behielt aber die Garantiekarte bei sich. “Rachid“ verließ daraufhin das Hotel und kehrte nicht wieder zurück. Der Beklagte erstattete Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren musste die Staatsanwaltschaft einstellen, weil sie den Täter nicht ermitteln konnte. Im Februar 2016 erwarb der Kläger für 14.500 Euro bei einem Kölner Gebrauchtuhrenhändler die Rolex ohne dazugehöriger Garantiekarte. Anlässlich einer Revision der Uhr bei dem Hersteller konnte dieser feststellen, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war, woraufhin die Polizei sie im September 2016 beschlagnahmte.

Die zuständige Staatsanwaltschaft gab die Uhr schließlich in Verwahrung, weshalb sie sich bei der Justizkasse NRW – jetzt Zentrale Zahlstelle Justiz – in Hamm befand. Als mögliche Empfangsberechtigte der Uhr benannte die Staatsanwaltschaft den Kläger und den Beklagten. Beide streiten nun darüber, ob der Kläger das Eigentum an der Uhr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erhalten konnte. Sie verlangen jeweils die Herausgabe der Uhr an sich selbst. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 13.10.2017 (Az. 4 O 80/17) dem Beklagten recht gegeben. Der Kläger habe – nach der Ansicht des Landgerichts – nicht Eigentümer der Uhr werden können. Sie sei nämlich dem Beklagten – was einen Eigentumserwerb des Klägers ausschließe –

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 133/17

Quelle:
Martin Brandt Pressedezernent
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Oberlandesgericht Hamm – Pressestelle –

Seite 2 von 2 abh andengekommen. Nach der Übergabe der Uhr an “Rachid“ habe er nämlich seinen Besitz an der Uhr erst verloren, als dieser nicht zurückgekehrt sei, wie sie es vereinbart hätten. Nicht entscheidend für den Verlust des Besitzes sei, dass der Beklagte auf “Rachid“ schon dann nicht mehr habe einwirken können, als er das Hotel verlassen habe, zumal er sich durch die zurückgehaltene Garantiekarte abgesichert habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit Erfolg! Dem Kläger gehöre – so der 5. Zivilsenat – die Uhr, weshalb er ihre Herausgabe verlangen könne. Er habe das Eigentum an ihr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erwerben können, weil dem Beklagten die Uhr nicht abhandengekommen sei. Dem stehe nämlich entgegen, dass der Beklagte die Uhr “Rachid“ zwar täuschungsbedingt, aber doch freiwillig übergeben und damit jeden Zugriff auf die Uhr verloren habe. Das Zurückbehalten der Garantiekarte führe nicht zu einer anderen Bewertung, weil sie ab dem Zweitverkauf keine Aussage über die Berechtigung an der Uhr treffe und es einen Markt für Uhren ohne zugehöriger Garantiekarte gebe. Damit sei die Möglichkeit nicht zu widerlegen, dass schon der Gebrauchtuhrenhändler wirksam das Eigentum an der Uhr und der Kläger die Uhr somit von einem Berechtigten erworben habe. Selbst wenn man aber die Nichtberechtigung des Gebrauchtuhrenhändlers unterstelle, habe der Kläger zumindest gutgläubig das Eigentum erworben, weil er sich nicht grob fahrlässig verhalten habe. Rechtskräftiges Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2018 (Az. 5 U 133/17, OLG Hamm).

Martin Brandt, Pressedezernent


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