Wer die Aufklärung unterläßt haftet auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte wegen unterlassener Aufklärung die Werkstatt verurteilt. Sie muss ihrem Kunden Schadenersatz leisten, weil sie ihn nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte, Dies hat der

Die beklagte Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfang-reiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie je-doch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun festgestellt, dass die Werk-statt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleichhoch waren (jeweils rund 3.500 EUR), kann der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 EUR) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 EUR).

Oberlandesgerichts Düsseldorf,
Urteil vom 17. Oktober 2019, Az I-21 U 43/18

Quelle:
Pressemitteilung vom 19.11.2019
Dr. Michael Börsch
Pressedezernent