Vorstellungsgespräch: Flugticket ist nicht erstattungsfähig

planehangarEs kann dahinstehen, ob ein Stellenbewerber je nach Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten zur Anreise zum Vorstellungsgespräch für erforderlich halten darf. Jedenfalls ist es nicht üblich, Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen.

Die Beklagte suchte mittels einer Stellenanzeige eine Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik. Aufgrund der Anzeige bewarb sich der in Hamburg wohnhafte Kläger bei ihr. Mit E-Mail lud die Beklagte den Kläger zu einem vier Tage später stattfindenden Gespräch um 14:00 Uhr nach Düsseldorf ein. Der Kläger reiste per Flugzeug von Hamburg nach Düsseldorf an. Er wurde nicht eingestellt.

Die Beklagte hatte dem Kläger Kosten in Höhe von 234,– Euro erstattet. Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Vorstellungskosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 Euro sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 Euro.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,– Euro, urteilte das ArbG Düsseldorf.

Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat. Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.

Es bedarf vorliegend keiner Lösung des Meinungsstreits. Auch nach der etwas großzügigeren Auffassung in der Literatur bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte. Der Kläger hat sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann es auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisen. Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt.

Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch war gegen 14:00 Uhr. Eine Anreise von Hamburg nach Düsseldorf per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) ist möglich, ohne dass der Kläger die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die Nutzung des Flugzeuges ansonsten erforderliche Übernachtungskosten vermieden hätte.

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012
Aktenzeichen: 2 Ca 2404/12


Beitrag veröffentlicht

in

von