Videoüberwachung verfassungswidrig

Die Verkehrsüberwachung mittels Videoaufnahmen ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg verfassungswidrig. Die Aufnahmen verstoßen laut einem Urteil gegen die Grundrechte von Autofahrern.

Videokameras werden zur Überwachung des Sicherheitsabstandes auf Autobahnen eingesetzt. Eine solche Überwachung stellt nach Auffassung der Richter einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes dar, stellte das Oberlandesgericht (OLG) in einem am Donnerstag, den 3.12.2009, veröffentlichten Beschluss fest.

Aufnahmen sind zudem kein verwertbares Beweismittel

Das Gericht hob damit einen Bußgeldgeldbescheid des Kreises Osnabrück auf. Die Behörde wollte einem Autofahrer mittels Videoaufnahmen einen zu geringen Abstand zu einem vorausfahrenden Auto nachweisen. Das Beweismittel sei illegal erlangt worden und damit nicht verwertbar, stellten die Richter fest. Die Videoüberwachung verstoße auch gegen die Grundrechte von Autofahrern, die sich auf den Straßen korrekt verhalten, argumentierte der Senat für Bußgeldsachen (AZ.: Ss Bs 186/09).

Der Beschluss des Oldenburger Gerichts hat eigenen Angaben zufolge Grundsatzcharakter, weil es die erste OLG-Entscheidung in einem solchen Fall sei. Zwar hatte bereits im August das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für videogestützte Geschwindigkeitskontrollen gebe. Es habe aber ausdrücklich offen gelassen, ob Beweise aus der Videoüberwachung verwertet werden dürften oder nicht, teilte eine Sprecherin des OLG mit.

Gegen OLG-Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel möglich


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