Verfallsfristen / Ausschlußfristen im Arbeitsrecht

sie im schriftlichen Arbeitsvertrag ohne besonderen Hinweis und unter falscher oder missverständlicher Überschrift eingeordnet sind.

Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen aber auch dann, wenn sie den Parteien unbekannt sind.

Die Reichweite einzelvertraglicher Ausschlussfristen ist enger als die kollektivrechtlich vereinbarter. Nach der Schuldrechtsreform und der Anwendung der §§ 305 ff. BGB ( Text siehe unten ) auch auf Arbeitsverträge hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Ausschlussfrist von nur zwei Monaten in Arbeitsverträgen, die vom Arbeitgeber im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwandt werden, unzulässig und unwirksam ist (vgl. Urt. vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05). Dies gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung (zweite Stufe einer Ausschlussfrist nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung), wenn diese Frist unter drei Monaten liegt (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04).

Wurden kürzere Fristen im Arbeitsvertrag vereinbart, so haben Arbeitnehmer auch weiterhin Anspruch auf vollständige Zahlung des Arbeitslohnes. ( so :Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.: Eine einmonatige Verfallsklausel ist unangemessen kurz. Die Frist sollte drei Monate nicht unterschreiten, meinten die Richter (Az. 11 Ta 102/07).)

Gesetzestext:
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.


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