auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg hervor. Das Gericht sprach einer gestürzten Walkerin knapp 2.400 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu, weil die beklagte Gemeinde durch den Einbau der über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtung für Pfosten nach seiner Ansicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte.
Die Klägerin hatte Anfang 2008 an einem Nordic-Walking-Kurs teilgenommen. Die Strecke führte auch über einen geteerten Weg. Diesen hatte die Kommune mit Metallpfosten, die in Bodenhülsen eingesteckt waren und für die die Anwohner Schlüssel hatten, für Pkws gesperrt. Die Klägerin übersah eine der Hülsen, in der sich gerade kein Pfosten befand. Bei dem Sturz ging die Brille der Klägerin zu Bruch. Sie zog sich erhebliche Gesichtsverletzungen zu. Die Gemeinde sah keine Schuld bei sich, ließ aber gleich nach dem Vorfall die Hülsen auf Teerniveau kürzen.
Das LG Coburg hingegen meint, die Kommune habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die hervorstehenden Bodenhülsen seien eine regelrechte «Stolperfalle» für Fußgänger gewesen. Denn die Pfosten seien zum Herausnehmen durch die Anwohner gedacht gewesen, sodass es nicht der Kontrolle der Gemeinde unterlegen habe, wie oft und für welche Zeiträume die Bodenhülsen «pfostenlos» sein würden. Den Fußgängern sei eine gefahrlos und ohne erhöhte Aufmerksamkeit begehbare Fläche suggeriert worden, die an der fraglichen Stelle jedoch nicht vorhanden gewesen sei. Daher hafte die beklagte Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Landgericht Coburg, Urteil vom 30.12.2008, 22 O 588/08