Sorgerecht und sexueller Mißbrauch

Der Grund dafür ist aber nicht, weil das Thema sexueller Mißbrauch tabuisiert werden soll, sondern der bestehende Amtsermittlungsgrundsatz und damit schlußendlich dient diese Amtsermittlung auch der Beschleunigung des Verfahren. Zudem ist der Familienrichter nicht an die Entscheidung der Strafgerichte gebunden.

„Nach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Es ist dabei weder an Beweisanträge der Beteiligten gebunden noch verpflichtet, alle Beweisanträge zu berücksichtigen, doch es muss von Amts wegen
die entscheidungserheblichen Umstände aufklären, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt dazu Anlass bietet (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1857). Eine solche im Amtsverfahren vorzunehmende beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts hat gerade angesichts der Schwere des erhobenen Vorwurfs sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen – allein für den Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern – zu erfolgen. Diese verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 GG beeinflusst auch das Prozessrecht und seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171, 182). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen! …“ so die Richter


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