Schätzgebühren von Banken

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. entschieden, dass eine Volksbank bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben darf.

Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit einem Ehepaar aus Meerbusch in einem Darlehnsvertrag eine „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vereinbart. Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Verwendung einer solchen Klausel vor dem Landgericht Düsseldorf geklagt. Das Landgericht hatte der Bank daraufhin am 14.1.2009 untersagt, eine derartige Klausel zu verwenden.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Außerdem verlange die beklagte Volksbank selbst dann die Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse habe. So hatten auch im vorliegenden Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss der Bank ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war.

OLG Düsseldorf AZ I-6 U 17/09


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