Rente: Unterhalt auf Null möglich

geld1Geschiedene Männer können den der Exfrau zugesagten Unterhalt (eventuell) kürzen, wenn sie Rentnerin wird. Das gelte dann, so der Bundesgerichtshof (BGH), wenn „der angemessene Lebensunterhalt bereits durch die über den Versorgungsausgleich zugesprochenen Altersbezüge gedeckt“ ist.
Im konkreten Fall ging es um einen Chefarzt, der sich 1980 von seiner Frau – mit der die Ehe kinderlos blieb – getrennt hatte. Sie arbeitete als technische Assistentin und bekam 1983 von einem anderen Mann ein Kind (1985 wurde die Ehe geschieden). Zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sich der Arzt, – umgerechnet – 1.800 Euro Unterhalt zu zahlen. Als die Ex 2006 in Rente ging, beabsichtigte er, den Unterhalt herabsetzen und zeitlich befristen. Zu Recht, wie der BGH entschied. Entscheidend sei das Rentenniveau, das die Frau ohne die Ehe erreicht hätte. Dies sei ihr schon durch den Versorgungsausgleich zugesichert. Dass dabei Rentennachteile durch das außereheliche Kind und dessen Versorgung entstanden seien, habe die Frau selbst zu vertreten. Der angemessene Lebensbedarf sei vollständig durch die Alterseinkünfte der Frau gedeckt. Der nacheheliche Unterhalt könne „maximal bis auf Null herabgesetzt werden“. (BGH, XIII ZR 157/09)