Der Flug nach Kairo verspätete sich wegen eines Todesfalls an Bord so deutlich, dass der Anschlussflug ans Urlaubsziel nicht mehr zu erreichen war. Ein Urlauber klagte auf Entschädigung.
Das Amtsgericht Frankfurt verneinte einen Entschädigungsanspruch.
Verspätet sich ein Flug wegen eines Todesfalls an Bord der Maschine, gilt nicht der sonst übliche Entschädigungsanspruch. Ein Todesfall ist als “außergewöhnlicher Umstand“ zu werten, für den nicht die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden kann. Die Klage eines Fluggastes wies das Amtsgericht Frankfurt entsprechend als unbegründet ab.
Der Kläger hatte eine Pauschalreise ans Rote Meer in Ägypten gebucht. Der Flug nach Kairo verspätete sich wegen eines Todesfalls an Bord so deutlich, dass der Anschlussflug ans Urlaubsziel nicht mehr zu erreichen war. Vom Reiseveranstalter wollte der Urlauber deshalb über die Entschädigung von gut 80 Euro hinaus, die er schon erhalten hatte, eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Zu Unrecht, argumentierte das Gericht: Gegen Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall ergeben, könne der Veranstalter “keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen“
AG Frankfurt, Urt. v. 1.3.2011 – 31 C 2177/10 83