Reinigungsarbeit

Dieser Entscheidung zugrundeliegend war die Eingruppierung eines Arbeitgebers, die nicht die Zustimmung des Betriebsrates erhielt. Der Mitarbeiter hatte eine mehrstündige Schulung erhalten und mußte zudem einen Desinfektionsplan beachten, der die selbständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. Und das, so entschied das BAG, ich nicht mehr als einfachte Tätigkeit zu qualifizieren. Der Arbeitgeber verlor diesen Prozeß.


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