Privatnutzung des Diensttelefons berechtigt zur fristlosen Kündigung

manphoneWer mit seinem Diensthandy wiederholt private Gespräche führt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ein im Bereich „Transport“ tätiger Hubwagenfahrer erhielt von seiner Arbeitgeberin ein Mobiltelefon zur dienstlichen Nutzung. Das Handy diente zur Kommunikation mit der Einsatzzentrale und weiteren betrieblichen Ansprechpartnern.

Bei mehreren Kontrollen der Abrechnungen durch die Arbeitgeberin fiel auf, dass der Hubwagenfahrer das Mobiltelefon privat nutzte, ohne das Gespräch als privat gekennzeichnet zu haben. So führte der Arbeitnehmer unter anderem während seines Urlaubs mehrere Gespräche auf Kosten der Arbeitgeberin.

Er wurde vom Dienst suspendiert. Aufgrund seiner Beschäftigungszeit von mehr als fünfzehn Jahren, war eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Die Arbeitgeberin holte die Zustimmung des Integrationsamtes und des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung ein.

Der Hubwagenfahrer klagte gegen die Kündigung. Er machte geltend, er habe nie vorgehabt, der Beklagten die Telefonkosten tragen zu lassen. Vielmehr sei es zu irrtümlichen Versäumnissen bei der Benutzung der Privateinwahl gekommen.

Erstinstanzlich wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben und ausgeführt, die Beklagte hätte den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen. Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil des ArbG Frankfurt auf und wies die Klage ab.

Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstandys ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Kläger hat dadurch Kosten in Höhe von mindestens 570 Euro verursacht. Die Einlassung des Klägers, er hätte irrtümlich versäumt, die Privatnutzung anzugeben, entkräftet nicht den Verdacht eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes.

Das zeigte sich auch daran, dass es sich dabei um keinen Einzelfall handelte. So führte der Kläger im August 2008 45 Auslandstelefonate, im Juli 2009 waren es 286. Anfang August 2009 rief er 28 Mal im Ausland an und Anfang Februar 2010 waren es 113 Privatgespräche.

Die mehrmalige Nutzung des Dienstmodus zeige, dass nicht mehrere Versehen vorlagen, sondern eine einheitliche Methode. Der Kläger konnte anhand der Telefonrechnungen erkennen, dass ihm die Gespräche gerade nicht privat in Rechnung gestellt wurden. Dass er dies nicht zum Anlass nahm, die Beklagte über die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und einen Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, war nach Auffassung des Hess. LAG ein Beleg dafür, dass der Hubwagenfahrer vorsätzlich handelte.

Eine Abmahnung war aus Sicht des Hess. LAG entbehrlich. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, die Arbeitgeberin würde die Privatnutzung dulden. Die unterbliebene oder verzögerte Kontrolle durch die Arbeitgeberin allein führt nicht zu einem Abmahnungserfordernis.

Zugunsten des Klägers sprach zwar unter anderem das langjährige, im wesentlichen beanstandungsfreie Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Aber diese konnte die Schwere der Vertragsverletzung nicht aufwiegen.

Hess. LAG, Urteil vom 25.07.2011 – 17 Sa 153/11