Private Krankenversicherung auch bei Hartz IV

buisiness_mann_radEin Hartz IV-Empfänger, der privat krankenversichert ist, hat einen Anspruch darauf, dass der Grundsicherungsträger die Versicherungsbeiträge in voller Höhe übernimmt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) zugunsten eines Hilfeempfängers entschieden, der selbstständiger Rechtsanwalt und privat krankenversichert ist.

Der Kläger konnte als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von rund 207 Euro aufrechterhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.

Das BSG hat jetzt entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Beiträge zur privaten Krankenversicherung voll übernehmen muss. Denn andernfalls wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen. Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung sei daher hinsichtlich der offenen Beitragsanteile durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Hieraus ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R


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