Postwurfsendung ist eine unzumutbare Belästigung

diagramDas Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, sind stets als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu werten. Dies hat das Landgericht (LG) Lüneburg entschieden.
Es stellt zugleich klar, dass für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen genügt. Es bestehe keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers «Werbung – Nein danke» auf dem Briefkasten.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihm unter seiner Wohnanschrift die Postwurfsendung «EINKAUF AKTUELL» zuzusenden. Bei «EINKAUF AKTUELL» handelt es sich um eine Postwurfsendung der Beklagten, die aus einem wöchentlichen TV-Programmheft und den Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen besteht. Im Dezember 2010 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er nicht an dieser Werbesendung interessiert sei und keine weiteren Zustellungen wünsche. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mail vom selben Tag und informierte den Kläger darüber, dass er eine Zustellung mit einem Aufkleber auf seinem Briefkasten verhindern könne. Der Kläger entgegnete der Beklagten, dass er nicht bereit sei, einen solchen Aufkleber aufzubringen und forderte die Beklagte erneut auf, die Zusendung von «EINKAUF AKTUELL» an seine Wohnanschrift künftig zu unterlassen. Nachdem der Kläger dennoch immer wieder die Postwurfsendung in seinem Briefkasten fand, zog er vor Gericht. In zweiter Instanz hatte er Erfolg.

Das LG Lüneburg entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung der Postwurfsendung «EINKAUF AKTUELL» hat. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie eine Eigentums- oder Besitzstörung dar.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und die Eigentumsstörung seien auch rechtswidrig erfolgt, so das LG. Dies ergebe sich aus dem UWG. Danach sei Werbung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer unzumutbar belästigt wird. Eine solch unzumutbare Belästigung liege hier vor. Das Argument der Beklagten, dass es praktisch einfacher sei, wenn der Kläger einen Aufkleber an seinem Briefkasten anbringt, schmetterte das LG ab. Der Kläger sei in der Wahl seines Benachrichtigungsmittels frei. Er müsse seinen entgegenstehenden Willen nicht am Briefkasten erkennbar machen. Ausreichend sei die unmittelbare Mitteilung an das werbende Unternehmen. Es sei dann dessen Sache, den Zusteller darüber zu informieren, welche Personen keine Werbung zugestellt erhalten möchten.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 30.09.2012, 4 S 44/11